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Gemeinde Ottenbach (Druckversion)

Verbennung von pflanzlichen Abfällen im Freien

Artikel vom 18.03.2024

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor
seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher
grundsätzlich verboten.
Zu den pflanzlichen Abfällen gehören zum Beispiel Baum und
Heckenschnitt, Laub oder Gras.
Wir zeigen Ihnen Alternativen auf und erklären, unter welchen
Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.
Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden?
• Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen
und Kompostieren.
• Durch Anlieferung an die Sammelplätze der Gemeinden (Äste und Stämme nur
bis zu einem Durchmesser von 10 cm).
• Durch Anlieferung an die Grüngutplätze des Landkreises Göppingen.
Die Anlieferung an die Sammel- und Grüngutplätze ist für private Haushaltungen
dabei kostenlos möglich. Landwirte dürfen lediglich Baum- und Astschnitt während
der Wintermonate (auch in größeren Mengen) kostenlos anliefern. Sonstiges Grüngut
aus der gewerblichen Landwirtschaft ist kostenpflichtig.
Pflanzenabfälle mit sog. „Feuerbrand“ dürfen nicht auf den Grüngut- und
Sammelplätzen angeliefert werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises
Göppingen unter der Nummer 07161 – 202 8888.
Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes-
Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder
gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter
folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:

Möglichkeit 1:
• Die Abfuhr zum nächsten Sammel- oder Grüngutplatz ist mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer
zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf dem
Grundstück ist nicht möglich und
• das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35
Baugesetzbuch) statt.
Möglichkeit 2:
• Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
• das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.
Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung
verboten.


Checkliste: Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet
werden?

• Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
• Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
• Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
• Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
• Die Abfälle sind ausreichend trocken, sodass sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Frisches Astmaterial, Heckenschnitt, Laub und
nasses Gras o. ä. darf nicht verbrannt werden.
• Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine
Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
• Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
• Es weht kein starker Wind.
• Es ist nicht dunkel.
• Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden
kann.
• Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten
Objekten sind eingehalten:
a. Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt.
b. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt.
c. Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.

• Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes vollständig
gelöscht.
• Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden
eingearbeitet.
Und nun?
Konnten Sie alle Punkte der Checkliste erfüllen und treffen die Voraussetzungen für
das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf Sie zu? Dann haben wir noch folgende
wichtige Hinweise für Sie:
Wir empfehlen eine Rücksprache mit Ihrer Stadt/Gemeinde (Ortspolizeibehörde), da
gegebenenfalls kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen
können. Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der
Stadt/Gemeinde vorher anzuzeigen.
Wir weisen noch darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr nach Maßgabe des
Feuerwehrgesetzes ggf. eine Kostenersatzpflicht bestehen kann. Das Landratsamt
als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom
Verbrennungsverbot. Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des
Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten
vorliegen.
Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein
empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene
Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im
heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss
mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.
Ausnahmen
Dieses Merkblatt, insbesondere die Vorgaben unter den Rubriken „Checkliste“ und
„Und nun?“ gelten nicht für Landschaftspflegearbeiten, die im Auftrag der
Naturschutzverwaltung erfolgen. Für diese Arbeiten werden von der unteren
Naturschutzbehörde einzelfallbezogene Vorgaben getroffen, die dem Auftragnehmer
in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden.

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