Seite drucken
Gemeinde Ottenbach (Druckversion)

Information zum Abbrennen eines Feuerwerks

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 12.08.2015

Zum Schutz von Mensch und Tier sieht der Gesetzgeber ein allgemeines Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit zwischen 02. Januar und 30. Dezember vor.

Ein Feuerwerk, welches außerhalb dieses Zeitraums gezündet werden soll, bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeindeverwaltung. Ein Antrag hierfür muss spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis gestellt werden.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 50,- € erhoben.

Hinweis:
Das Feuerwerk muss spätestens bis um 22.30 Uhr beendet sein und ist auf eine Dauer von längstens 10 Minuten beschränkt.
Beim Kauf von Feuerwerkskörpern ist darauf zu achten, dass diese geräuscharm abbrennen.

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung Ottenbach, Frau Ludmann, Zimmer Nr. 1, Tel.: 07165/91291-21.

http://www.ottenbach.de//gemeinde-ottenbach/archiv