Hauptbereich
Grundsteuerbescheid
icon.crdate13.01.2025
Erklärung des neuen Berechnungsmodells
In den kommenden Tagen werden allen Haus- und Wohnungseigentümern die Grundsteuerbescheide nach der neuen Gesetzgebung zugestellt.
Im Jahr 2018 wurde das alte Grundsteuerrecht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und die Bundesländer mussten daraufhin mit einer Übergangsfrist bis 01.01.2025 die Gesetzgebung entsprechend anpassen. Das sogenannte Bodenwertmodell wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen für verfassungsgemäß erklärt.
Im alten Grundsteuerrecht lag der Bewertung der sogenannte Einheitswert zu Grunde. Dabei wurde ein Wert aus Grundstück und Gebäude gebildet, der oftmals nach der Erstveranlagung auch bei Eigentümerwechseln und Umbauten nicht mehr fortgeschrieben wurde. Das hat dazu geführt, dass sich Grundstücke in gleicher Lage in ihrer Grundsteuerlast teilweise durch ein Vielfaches unterschieden haben, je nach Art und Umfang der Bebauung und Datum der Erstveranlagung. Dies war Anlass für die Verfassungsklage.
Im Gegensatz zum alten Grundsteuerrecht spielt die Art der Bebauung bei Grundstücken, die nicht für Land- und Forstwirtschaft genutzt werden (Grundsteuer B), nach neuem Recht keine Rolle mehr.
Basis für die Besteuerung bildet der Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt bereits im vergangenen Jahr festgesetzt wurde und per Bescheid allen Steuerschuldnern zugestellt wurde.
Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich durch folgenden Rechenweg:
Fläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Der Bodenrichtwert wird vom örtlichen Gutachterausschuss und die Steuermesszahl durch das Finanzamt festgesetzt.
Die Steuermesszahl beträgt normalerweise 1,3 Promille, wird ein Grundstück jedoch überwiegend für Wohnzwecke genutzt, reduziert sich diese auf 0,91. So wird eine Steuererleichterung gewährt, wenn ein Grundstück für das Wohnen genutzt wird.
Auf Basis aller festgesetzten Grundsteuermessbeträge und dem bisherigen Grundsteueraufkommen wurden die neuen Hebesätze kalkuliert. Die Gemeinde erzielt dabei in Summe keine höheren Erträge als nach dem alten Recht.
Die vom Einzelnen zu bezahlende Grundsteuer berechnet sich dann wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x örtl. Hebesatz / 100 = zu bezahlende Grundsteuer
Die Gemeinde hat auf die Grundsteuerlast der einzelnen Eigentümer nur einen sehr kleinen Einfluss. Es war lediglich Aufgabe des Gemeinderats, den Hebesatz per Satzungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung am 7. November 2024 so festzusetzen, dass das bisherige Grundsteueraufkommen der Gemeinde auch in Zukunft zur Verfügung steht. Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 263 v.H. und für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Grundsteuer A) 887 v.H.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Art der Bebauung, Anteil an Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern usw.) können die Hebesätze zwischen den einzelnen Kommunen NICHT mehr verglichen werden!
Die Berechnung der Grundsteuern A und B ist auf der Homepage der Gemeinde www.ottenbach.de zur Nachvollziehbarkeit grafisch dargestellt.