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Gemeinde Ottenbach (Druckversion)

Einhalten von Ruhezeiten bei Haus- und Gartenarbeiten

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 14.05.2014

Nachdem in letzter Zeit vermehrt Anfragen über die Einhaltung der Ruhezeiten bei Haus- und Gartenarbeiten gestellt wurden, möchte Ihnen die Gemeindeverwaltung einen Überblick über diese geben:

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32.BlmSchV) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen –von Baumaschinen über Baugeräte– getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten (nicht in Misch- und Kerngebieten), an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.

Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler usw.) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zuständig sind die Landrats- und Gewerbeaufsichtsämter als Immissionsschutzbehörde.

Die Bundesregelung steht für die genannten Maschinen über der örtlichen Polizeiverordnung, dessen § 6 (Haus- und Gartenarbeiten) aber für die „händischen“ Tätigkeiten, wie Holzspalten, Teppichklopfen usw., weiter gilt. Hier ist geregelt, dass Arbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer Personen führen können, nicht in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr ausgeführt werden dürfen.

Nirgends steht allerdings geschrieben, dass man mit diesen Tätigkeiten bereits um 7 Uhr morgens beginnen muss, wenn man weiß, dass man damit die Nachbarschaft stört. Mit ein wenig Rücksicht auf die angrenzenden Anwohner lebt es sich leichter zusammen. Und, wenn es Unstimmigkeiten gibt, reden Sie doch in Ruhe miteinander. Nichts ist schlimmer als ein Nachbarschaftsstreit, der vor Gericht endet.

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