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Gemeinde Ottenbach (Druckversion)

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Mühleisenbach"

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach hat am 02.03.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühleisenbach“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Bebauungsplan vom Büro mquadrat vom 02.03.2023 maßgebend.
Zum Lageplan

Ziele und Zwecke der Planung

Zur Gemeinde Ottenbach gehören derzeit zwei Kindertagesstätten mit diversen Betreuungsangeboten für Kinder von 1-6 Jahren. Neben dem katholischen Kindergarten St. Elisabeth, befindet sich in der Schulstraße ein kommunaler Kindergarten mit einer Kinderkrippe und zwei Ganztagesgruppen. Die Gemeindeverwaltung hat 2021 eine Kindergartenbedarfsplanung aufgestellt mit dem Ergebnis, dass ab den Jahren 2024 und 2025 der Bedarf an Kindergartenplätzen im Bestand nicht gedeckt werden kann. Die bestehenden Räumlichkeiten im gemeindeeignen Kindergarten reichen nicht aus, um eine weitere Gruppe zu eröffnen. 2022 wurde daraufhin eine Standortuntersuchung durchgeführt. Hierbei wurden rund 12 potenzielle Standorte in der Gemeinde untersucht und die Bebaubarkeit bzw. auch der Ausbau bestehender Baukörper geprüft.

Nach langer und genauer Abwägung sämtlicher Möglichkeiten, hat sich die Gemeinde dazu entschieden, auf zwei gemeindeeigenen Grundstücken am östlichen Ortsrand, ein neues Gebäude für eine weitere Kindertagesstätte zu errichten. Die beiden Flurstücke mit Nummern 153/9 und 153/10 umfassen eine Fläche von rund 0,75 ha und werden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Um auf den Flächen Baurecht zu schaffen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Der Bebauungsplan „Mühleisenbach“ soll Baurecht für den Kindergartenneubau, die benötigten Außenanlagen, Zufahrten und notwendigen Parkplätze schaffen.

Zum jetzigen Planungsstand ist noch kein Bebauungsplanentwurf mit textlichen und zeichnerischen Festsetzungen vorhanden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit soll zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Planung weiter ausgereift ist, durchgeführt werden.

Einbeziehungssatzung "Kitzen - Erweiterung"

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Einbeziehungssatzung "Kitzen-Erweiterung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach hat am 07.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Einbeziehungssatzung "Kitzen-Erweiterung" und den Entwurf der zusammen mit der Einbeziehungssatzung aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zur Einbeziehungssatzung vom Büro mquadrat vom 07.02.2023 maßgebend.

Lageplan vom 07.02.2023

Verfahren

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren kann auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Auf diese Möglichkeit wurde bewusst verzichtet, um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in das Vorhaben einzubeziehen. Die frühzeitige Beteiligung wurde in Form einer Offenlage durchgeführt. Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden parallel hierzu angehört. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Entwurf zur Einbeziehungsstzung entsprechend berücksichtigt.

Entsprechend des § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a abgesehen. Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde dennoch in einem separaten Bericht bilanziert und die notwendige Ausgleichsmaßnahmen definiert (siehe Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung).

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss vom 07.02.2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Kitzen – Erweiterung“ mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die Begründung zur Einbeziehungssatzung, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und der Bericht der artenschutzrechtlichen Untersuchungen liegen in der Zeit

vom 27.02.2023 bis einschließlich 28.03.2023

im Foyer des Rathauses (EG), Hauptstraße 4, 73113 Ottenbach zu den üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus während der Auslegungsfrist unter www.ottenbach.de/index.php sowie unter www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

  • Die artenschutzrechtliche Voruntersuchung zeigt die Auswirkungen der Planung auf die Tier- und Pflanzenwelt (Vogelarten/Habitatbestand) auf.
  • Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als Teil der Begründung erfasst und bewertet den Eingriff in die Schutzgüter Arten und Biotope, Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Landschaftsbild und Erholung und definiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. zur Kompensation.
  • Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Einbeziehungssatzung eingingen mit Informationen zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet und den angrenzenden Streuobstflächen, Hinweise zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie zu artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall. Weitere Informationen gingen zur Beschaffenheit der umliegenden Oberflächengewässer und zur Entwässerung des Ortsteils Kitzen ein, sowie zur Beachtung und Sicherung der aktiven Landwirtschaft in der Gemeinde.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ottenbach, den 16.02.2023                                                            

Oliver Franz

Bürgermeister

Bebauungsplan Wiedenberg III, 3. Bauabschnitt

Der Bebauungsplan ist am 16.07.2020 in Kraft getreten.

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Ottenbach, Hauptstraße 4, 73113 Ottenbach während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Informieren können Sie sich hier über den Lageplan zum Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie über die Baugrundverhältnisse.

Bebauungsplan Ottenbach West II, 6. Änderung

Der Bebauungsplan ist am 27.05.2021 in Kraft getreten.

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Ottenbach, Hauptstraße 4, 73113 Ottenbach während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes "Ottenbach West II, 6. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach hat am 18.03.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Ottenbach-West II, 6. Änderung“ und den Entwurf der zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mquadrat vom 18.03.2021 maßgebend.

Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Planausschnitt Ottenbach West 6. Änderung

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.

Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften sowie die dazugehörige Begründung werden vom 06.04.2021 bis einschließlich 07.05.2021 im Foyer des Rathauses (EG), Hauptstraße 4, 73113 Ottenbach zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus während der Auslegungsfrist unter www.m-quadrat.cc/downloads.php sowie unter www.ottenbach.de/index.php zum Download bereit.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – bei der Gemeinde abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ottenbach, den 25.03.2021                                                     

Oliver Franz

Bürgermeister

http://www.ottenbach.de//leben-wohnen/bauen-bodenrichtwerte/aktuelles-zu-bebauungsplaenen