Dienstleistungen: Gemeinde Ottenbach

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Kennzeichen - Diebstahl oder Verlust melden

Ihnen wurden eines oder beide Kennzeichen Ihres Fahrzeuges gestohlen? Sie haben ein oder beide Kennzeichen verloren?

Dann müssen Sie den Diebstahl oder Verlust von Autokennzeichen melden und ein neues Kennzeichen beantragen.

Das alte Kennzeichen wird daraufhin gesperrt.
So kann man Sie nicht dafür verantwortlich machen, wenn eine andere Person mit Ihren alten Kennzeichenschildern Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begeht.

Achtung: Ohne Kennzeichenschilder dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Voraussetzungen

Das Kennzeichen Ihres Autos ist gestohlen worden oder verloren gegangen.

Verfahrensablauf

Was müssen Sie tun?

  • bei Diebstahl: Sie müssen möglichst schnell eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
    • amtliche Kennzeichennummer
    • welche Kennzeichenschilder wurden gestohlen (hinteres oder vorderes Kennzeichenschild)
    • Datum und Uhrzeit, wann der Diebstahl geschah
  • bei Verlust: Sie oder eine bevollmächtigte Person müssen gegenüber der Zulassungsbehörde ausdrücklich den Verlust erklären.
    Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Kennzeichens verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten Formulare zum Download an für:
    • eidesstattliche Versicherung über den Verlust von Kennzeichen
    • Vollmacht
  • Bei Diebstahl oder Verlust müssen Sie oder eine bevollmächtigte Person ein neues Kennzeichen für Ihr Fahrzeug bei der zuständigen Stelle beantragen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular zum Download oder einen Onlinedienst über das Internet an.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

Hinweis: Wenn Sie das Kennzeichen nach einem Umzug aus einem anderen Verwaltungsbezirk mitgenommen haben, fällt die Kennzeichenkombination an die ursprüngliche Zulassungsbehörde zurück und Sie erhalten das Unterscheidungszeichen Ihres aktuell zuständigen Verwaltungsbezirks.

Wollen Sie in Umweltzonen fahren, sollten Sie auch eine Feinstaubplakette für das neue Kennzeichen beantragen.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind.

Sie können sich auch ein neues Wunschkennzeichen ausstellen lassen. Ihr altes Kennzeichen bleibt für eine bestimmte Frist gesperrt, um Missbrauch zu verhindern.

Fristen

schnellst möglich

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung durch eine andere Person: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • bei Verlust: Verlusterklärung oder eidesstattliche Versicherung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
  • bei Diebstahl zusätzlich: schriftliche Bestätigung der Diebstahlanzeige der Polizei
  • wenn nur ein Kennzeichen gestohlen wurde: das zweite Kennzeichen

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 26,80

Für Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Zuständigkeit

  • für die Anzeige des Diebstahls: die Polizei
  • für die Zuteilung der neuen Kennzeichenschilder: die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

    Zulassungsbehörde ist,
    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

  • Feinstaubplakette
  • Wunschkennzeichen

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg