Lebenslagen: Gemeinde Ottenbach

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

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Lebenslagen

Hauptbereich

Die Wahlorgane

 

Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:

  • die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Land
  • eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführenden sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist die vorsitzende Person des jeweiligen Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss besteht aus

  • der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als Vorsitz,
  • 2 Richterinnen oder Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie
  • 4 bis 10 von Innenministerium berufenen Beisitzenden. Bei der Berufung der Beisitzenden werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.

Für jede beisitzende Person und jede Richterin beziehungsweise jeden Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird eine Stellvertretung berufen.

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter

Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist vorsitzende Person des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss besteht aus

  • der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als Vorsitz und
  • 4 bis 7 Beisitzenden, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Beisitzenden werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete angemessen berücksichtigt.

Für jeden Beisitzer wird eine Stellvertretung berufen.

Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist Vorsitz des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitz,
  • deren Stellvertretung und
  • mindestens 3 weiteren Beisitzenden, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister aus dem Kreis der Wahlberechtigten und der Gemeindebediensteten berufen werden. Auch hier werden die in der Gemeinde bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

  • Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit ausüben wollen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.

 

Freigabevermerk

 

28.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg