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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015
Gemeinde Ottenbach
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 8. November 2007 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2008 festgesetzt auf
- 330 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- 350 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 in derselben Höhe wie für das Jahr 2014 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2015 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ottenbach, Ausgabe 08.01.2015, bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Ottenbach, Hauptstraße 4, 73113 Ottenbach, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ottenbach, den 8. Januar 2015
gez. Oliver Franz
Bürgermeister