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Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015 in Kraft
Was ändert sich, was ist neu?
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird erstmals das bereits bisher in den einzelnen Bundesländern geltende Melderecht deutschlandweit vereinheitlicht.Damit treten zugleich einige Änderungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern - z.B. bei einem Wohnungswechsel - künftig zu beachten sind.
Hier nun ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
1. Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung bei der örtlichen Meldebehörde. Anders als bisher hat derjenige der eine Wohnung bezieht, aber nun zwei Wochen Zeit, um sich nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bislang galt eine Frist von einer Woche.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abmeldung einer Nebenwohnung künftig nur noch bei der Meldebehörde erfolgt, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
- Die bisher bestehende Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wurde mit dem neuen Meldegesetz abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind.
- Für Hotels und Beherbergungsbetriebe wurde die sogenannte Hotelmeldepflicht erleichtert. Künftig kann Übernachtungsgästen das Ausfüllen eines Meldescheins an der Hotelrezeption dadurch erleichtert werden, dass das Hotel ihm bereits bekannte Gastdaten schon vorab einträgt. Der Gast bleibt allerdings auch zukünftig gesetzlich verpflichtet, den Meldezettel eigenhändig zu unterzeichnen
2. Bestätigung des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungseigentümers bzw. des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Damit sollen künftig sogenannte „Scheinanmeldungen“ wirksamer verhindert werden. Die Wohnungseigentümer müssen ihren Mieterinnen und Mietern den Einzug künftig schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde mit vorzulegen. Formulare hierzu sind direkt im Einwohnermeldeamt erhältlich oder hier als PDF-Download.
3. Widerspruch gegen Weitergabe personenbezogener Daten auch weiterhin möglich
Wie bereits bisher, steht es den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig frei, gegen die Übermittlung bestimmter Daten an verschiedene Institutionen zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf. Im Einzelnen kann gegen folgende Datenübermittlungen beim Einwohnermeldeamt Widerspruch eingelegt werden:
- Gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen zu Zwecken der Wahlwerbung.
- Gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
- Gegen die Übermittlung von Daten volljähriger Einwohner an Adressbuchverlage.
- Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert jedoch nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke der Kirchensteuererhebung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
- Gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecken der Nachwuchswerbung für den freiwilligen Wehrdienst.